Impressum


Beate Baier
Hermann-Ambrosiusstrasse 2
78234 Engen / Hegau
Tel: 0175-340 77 33
Mail: bea-baier@t-online.de

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A. Impressum

 

1. Haftungsbeschränkung

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3. Urheber- und Leistungsschutzrechte

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Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden

Nutzungsvereinbarung über die Nutzung unseres Internetzugangs über WLAN

1. Gestattung zur Nutzung eines Internetzugangs mittels WLAN

Der Vermieter unterhält in seinem Ferienobjekt einen Internetzugang über WLAN. Er gestattet dem Mieter für die Dauer seines  Aufenthaltes  im  Ferienobjekt  eine  Mitbenutzung  des WLAN-Zugangs  zum  Internet.  Der  Mieter  hat  nicht  das  Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten. Der Vermieter gewährleistet nicht die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für  irgendeinen  Zweck.  Er  ist  jederzeit  berechtigt,  für  den  Betrieb  des  WLANs  ganz,  teilweise  oder  zeitweise  weitere  Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Mieters ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen, wenn  der  Anschluss  rechtsmissbräuchlich  genutzt  wird  oder  wurde,  soweit  der  Vermieter    deswegen  eine  Inanspruch-nahme  fürchten  muss  und  dieses  nicht  mit  üblichen  und  zumutbaren  Aufwand  in  angemessener  Zeit  verhindern  kann.  Der  Vermieter  behält  sich  insbesondere  vor,  nach  billigem  Ermessen  und  jederzeit  den  Zugang  auf  bestimmte  Seiten  oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten).

2. Zugangsdaten

Die  Nutzung  erfolgt  mittels  Zugangssicherung.  Die  Zugangsdaten  (Login  und  Passwort)  dürfen  in  keinem  Fall  an  Dritte  weitergegeben werden. Will der Mieter Dritten den Zugang zum Internet über das WLAN gewähren, so ist dies von der vorherigen  schriftlichen  Zustimmung  des  Vermieters  und  der mittels  Unterschrift  und  vollständiger  Identitätsangabe  dokumentierter  Akzeptanz  der  Regelungen  dieser  Nutzungsvereinbarung  durch  den  Dritten  zwingend  abhängig.  Der  Mieter verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.

3. Gefahren der WLAN-Nutzung, Haftungsbeschränkung

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können  daher  möglicherweise  von  Dritten  eingesehen  werden.  Der  Vermieter  weist  ausdrücklich  darauf  hin,  dass  die  Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangen kann. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters. Für Schäden an digitalen  Medien  des  Mieters,  die  durch  die  Nutzung  des  Internetzuganges  entstehen,  übernimmt  der  Vermieter  keine  Haftung,  es  sei  denn  die  Schäden  wurden  vom  Vermieter  und/oder  seinen  Erfüllungsgehilfen  vorsätzlich  oder  grob  fahrlässig verursacht.

4. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen

Für  die  über  das  WLAN  übermittelten  Daten,  die  darüber  in  Anspruch  genommenen  kostenpflichtigen  Dienstleistungen  und  getätigten  Rechtsgeschäfte  ist  der  Mieter  selbst  verantwortlich.  Besucht  der  Mieter  kostenpflichtige  Internetseiten  oder  geht  er  Verbindlichkeiten  ein,  sind die  daraus  resultierenden  Kosten  von  ihm  zu  tragen.  Er  ist  verpflichtet,  bei  Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:

• das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;

• keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen;

•dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Filesharing-Programmen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;

•keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten;

• das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.

Der  Mieter  stellt  den  Vermieter  des  Ferienobjektes von  sämtlichen  Schäden  und  Ansprüchen  Dritter  frei,  die  auf  einer  rechtswidrigen  Verwendung  des  WLANs  durch  den  Mieter  und/oder  auf  einem  Verstoß  gegen  die  vorliegende  Vereinbarung    beruhen,    dies    erstreckt    sich    auch    auf für   mit    der    Inanspruchnahme    bzw.    deren    Abwehr    zusammenhängende  Kosten  und  Aufwendungen.

Rechte und Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag

1. Wird ein Zimmer, eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus bestellt und zugesagt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist zur Bereitstellung der gebuchten Unterkunft für den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Der Gast hat den Unterkunftspreis wie vertraglich vereinbart zu entrichten.

3. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser die gebuchte Unterkunft aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht nutzen kann (Ausnahme: Höhere Gewalt).

 4. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20%, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30% bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40% und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.

5. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist nach Treu und Glauben gehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.

6. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss bei einer von ihm verschuldeten Nichtbereitstellung der gebuchten Unterkunft (z.B. wegen Überbuchung) dem Gast Schadensersatz leisten. Nur in Fällen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen wird der Inhaber des Beherbergungsbetriebes von der Leistung frei.